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JUNGE HIRSCHE VON JOHN DEERE

IMPORT  I  WERKSTATT  I  ERSATZTEILE

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MATCOM AG, Ausgabe 2020

 

1. Grundsatz

1.1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen den Kunden und der MATCOM AG, 8240 Thayngen (nachfolgend MATCOM), betreffend die von MATCOM angebotenen Produkte (Maschinen, inkl. Zusatzausrüstung, Anbaugeräte und Ersatzteile) und Dienstleistungen (Montagearbeiten, Reparaturarbeiten, Finanzierungen und Kundendienst) (alle zusammen nachfolgend Produkte).

1.2. Soweit in diesen AGB oder im Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist, gelten die nachfolgenden Rechte und Pflichten für alle Produkte von MATCOM. Diese AGB stellen einen integrierten Bestandteil des Vertrags dar und werden vom Kunden vollumfänglich anerkannt, wenn die AGB im Angebot, bzw. in den Produkt- und Preislisten oder im oder im Vertrag für anwendbar erklärt werden.

1.3. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von MATCOM im Einzelfall und vor dem Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Das Schriftformerfordernis gilt auch für sämtliche Zusätze und Anhänge zu diesen AGB.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Die Darstellung der Produkte von MATCOM in Katalogen, Preislisten und im Internet stellt eine Einladung zur Offertstellung dar und ist unverbindlich.

2.2. Die Bestellung eines Produktes durch den Kunden über irgendeinen Kommunikationsweg ist für den Kunden während 14 Tagen verbindlich.

2.3. Ein Vertrag kommt zustande, wenn von MATCOM das Angebot nicht innerhalb von 14 Tagen seit Erhalt der Bestellung abgelehnt wird. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung und ist eingehalten, wenn die Ablehnung/Nichtannahme von MATCOM am letzten Tag der Frist versandt oder dem Kunden mitgeteilt wird. MATCOM behält sich vor, die Verarbeitung einer Bestellung ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

2.4. Auch nach Vertragsabschluss sind MATCOM oder der Hersteller berechtigt, technische Änderungen oder Verbesserungen an den Produkten vorzunehmen.

2.5. MATCOM übernimmt keine Gewährleistung betreffend die Verfügbarkeit von Produkten und behält sich vor, den Vertrag nur insoweit zu erfüllen, als die bestellten Produkte im Warenlager tatsächlich verfügbar sind bzw. eine rechtzeitige Belieferung durch die Hersteller bzw. Zulieferer erfolgt.

2.6. Angaben in technischen Unterlagen und Plänen, insbesondere Mass-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben, sowie die Bezugnahme auf Normen dienen Informationszwecken und gelten nicht als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Solche Angaben sind nur verbindlich, soweit sie im Vertrag ausdrücklich zugesichert werden.

 

3. Preis und Preisänderung

Der Preis der Produkte richtet sich grundsätzlich nach dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung oder dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Katalogpreis in Euro oder Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer. Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuersätze oder anderer zwingender gesetzlicher Abgaben werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt. Der Preis bezieht sich nur auf das im Vertrag beschriebene Produkt.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kaufpreis innert 10 Tagen ab Lieferung ohne Skontoabzug zu bezahlen.

4.2. Wird innerhalb dieser Frist nicht bezahlt, tritt ohne Mahnung der Verzug ein und der Kunde hat ab dem 11. Tag nach Lieferungsdatum einen Verzugszins von 8.0 Prozent zu entrichten. Bei Zahlungsverzug fällt ein eventuell vereinbarter Skonto dahin. Für die zweite Mahnung berechnet MATCOM eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.-, für die dritte Mahnung CHF 40.-. Die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann MATCOM dem Kunden eine Nachfrist von 10 Tagen setzen und nach deren unbenutzten Ablauf entweder den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz (positives oder negatives Vertragsinteresse) oder weiterhin die Zahlung des Preises verlangen.

4.4. Ist der Kunde in Zahlungsverzug, kann MATCOM weitere Lieferungen oder Leistungen einstellen.

4.5. Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn der Versand, der Transport, eventuelle Montagearbeiten oder die Abnahme der Lieferungen aus Gründen, die MATCOM nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird oder wenn nur unwesentliche Teile der Lieferungen fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

4.6. Wird ein Vertrag mit einer Mehrzahl von Kunden abgeschlossen, haftet jeder Kunde für die gesamte Forderung von MATCOM solidarisch. Dies umfasst auch sämtliche nachträglichen Forderungen von MATCOM, die in Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, wie Forderungen aus Reparaturen, Zubehör- und Ersatzteillieferungen.

4.7. Der Kunde verzichtet darauf, gegen Forderungen von MATCOM allfällige Gegenforderungen wie Entgeltminderungen, Kosten von Ersatzvornahmen, Schadenersatzforderungen etc. verrechnungsweise geltend zu machen.

 

5. Hingabe von Gebrauchtmaschinen zahlungshalber

5.1. Bei einer Hingabe einer gebrauchten Maschine zahlungshalber, garantiert der Kunde, dass die zahlungshalber übergebene Maschine frei von jeglichen Verpflichtungen, Auflagen, Rechten Dritter und Eigentumsvorbehalten ist.

5.2. Der Kunde haftet für selbst und drittverschuldete, sowie durch Zufall und höhere Macht eingetretene Zerstörung, Schäden oder sonstiger Wertminderungen am Rückgabeobjekt bis zum Zeitpunkt der Übergabe an MATCOM.

 

6. Lieferung / Gefahrübergang

6.1. Die Übergabe des Produktes findet am Sitz der MATCOM statt, sofern die Parteien nicht einen anderen Ort vereinbart haben. Lieferungen ins Ausland erfolgen nur aufgrund individueller Vereinbarung zwischen dem Kunden und MATCOM.

6.2. Der von MATCOM angegebene Liefer- oder Abholtermin ist nur dann verbindlich, wenn in der schriftlichen Bestätigung oder dem Vertrag ein nach dem Kalendertag bestimmter Liefertermin vereinbart und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet worden ist.

6.3. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und die technischen Eigenschaften sowie sonstigen Einzelheiten der Produkte geklärt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk/Lager von MATCOM verlassen hat oder die Versandbereitschaft telefonisch oder schriftlich mitgeteilt ist. Bei Abholung durch den Kunden ist die Frist mit der Anzeige der Übergabebereitschaft eingehalten. Teillieferungen mit der entsprechenden Pflicht zur Teilabnahme durch den Kunden sind insoweit zulässig, als es sich um bereits einzeln nutzbare Teile handelt.

6.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen (a) sofern der Kunde nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen verlangt oder (b) sofern Materialbeschaffungsschwierigkeiten bestehen oder Hindernisse auftreten, die durch MATCOM unverschuldet sind, unabhängig davon, ob diese Hindernisse bei MATCOM oder bei Dritten (inkl. Zulieferern) entstehen.

6.5. Ist ein verbindlicher Liefer- oder Abholtermintermin vereinbart worden und erfolgt die Lieferung nicht in der vereinbarten Frist, ist der Kunde verpflichtet, MATCOM mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von mindestens 60 Tagen zur Erfüllung anzusetzen.

6.6. Der Kunde kann nach Ablauf der Nachfrist nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung endgültig unmöglich wird. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

6.7. Für den Fall, dass ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden ist und dieser aus Gründen nicht eingehalten werden kann, welche nicht MATCOM zuzurechnen sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Als nicht von MATCOM zu vertretende Gründe gelten insbesondere (a) die verzögerte Belieferung von MATCOM durch Hersteller oder Zulieferer oder (b) Ereignisse oder Situationen, die ausserhalb der Einflussmöglichkeit von MATCOM liegen, beispielsweise Anordnungen von Behörden, Unglücksfälle Unruhen, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Streiks, Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrbeschränkungen, übermässige Verteuerung von Rohstoffen, Transportmitteln oder Verkehrsstörungen oder (c) zufälliger Untergang der Sache oder (d) die Verspätung durch leichtes Verschulden von MATCOM bewirkt worden ist.

6.8. MATCOM ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne Einflussmöglichkeit von MATCOM so entwickelt haben, dass für MATCOM die Leistung unmöglich oder unzumutbar wird.

6.9. Nutzen und Gefahr gehen mit Übergabe des Produktes auf den Kunden über.

 

7. Verspätete Annahme

7.1. Ist ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden, ist der Kunde verpflichtet, das Produkt bis zu diesem Termin anzunehmen, andernfalls gerät er in Annahmeverzug. Ist kein verbindlicher Liefertermin vereinbart, sondern nur ein ungefährer Lieferzeitraum angegeben worden, informiert MATCOM den Kunden schriftlich oder mündlich über die erfolgte Belieferung und setzt ihm eine Frist von 5 Tagen zur Selbstabholung des Produkts, bzw. vereinbart einen Termin zur Lieferung durch MATCOM. Der Kunde ist verpflichtet, die von MATCOM gelieferten Produkte abzuholen bzw. anzunehmen.

7.2. Verstreicht die nach Ziff. 7.1 gesetzte Frist unbenutzt bzw. verweigert der Kunde die Annahme der Lieferung, ist es MATCOM nach freiem Ermessen überlassen, ob sie entweder den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz (positives oder negatives Vertragsinteresse) oder weiterhin die Zahlung des Preises verlangen will. Insbesondere ist MATCOM nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Erfüllung anzusetzen.

7.3. In jedem Fall und unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Kunden ist MATCOM berechtigt, eine Umtriebs-Entschädigung von 15% des Verkaufspreises zu beanspruchen. Kann MATCOM glaubhaft machen, dass der erlittene Schaden den vorgenannten Betrag übersteigt, ist der Kunde zur vollumfänglichen Schadloshaltung von MATCOM verpflichtet, auch wenn ihn am Annahmeverzug kein Verschulden trifft.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. MATCOM bleibt Eigentümerin der gelieferten Produkte, bis MATCOM die vertraglich geschuldeten Zahlungen vollständig erhalten hat. Der Kunde ermächtigt MATCOM die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in den amtlichen Registern gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB bzw. den betreffenden Landesgesetzen vornehmen zu lassen und verpflichtet sich, alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Im Unterlassungsfalle wird der Kunde gegenüber MATCOM vollumfänglich haftbar.

8.2. Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch sämtliche nachträglichen Forderungen von MATCOM, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, wie Forderungen aus Reparaturen, Zubehör- und Ersatzteillieferungen.

8.3. Der Kunde verpflichtet sich zudem, MATCOM allfällige Drittansprüche unverzüglich mitzuteilen sowie über seine Wohnsitzwechsel während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes zu informieren. Im Unterlassungsfalle wird der Kunde schadenersatzpflichtig. Der Kunde ermächtigt MATCOM, sofern es MATCOM notwendig erscheint, Dritte über das Vorhandensein des Eigentumsvorbehalts zu informieren.

 

9. Versicherung des auf Kredit gekauften Gegenstandes

9.1. Hat der Kunde mit MATCOM Ratenzahlungen vereinbart, bleibt das Produkt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von MATCOM.

9.2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises haftet der Kunde gegenüber MATCOM für den Wertverlust und jede Wertverminderung, welche das Produkt infolge Abhandenkommen, Zerstörung, Beschädigung und Funktionsunfähigkeit erleidet, sei es mit oder ohne Verschulden des Kunden und seiner Hilfspersonen.

9.3. Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt gegen die Gefahren gemäss Ziff. 9.2. ausreichend zu versichern. MATCOM ist jederzeit berechtigt, vom Kunden den Nachweis der ausreichenden Versicherungsdeckung zu verlangen.

9.4. Kommt der Kunde seiner Pflicht zum Abschluss einer Versicherung nicht nach, ist MATCOM berechtigt, einen Versicherungsvertrag auf Kosten des Kunden abzuschliessen. Ist der Kunde mit der Bezahlung von fälligen Versicherungsprämien in Verzug, kann MATCOM auch anstelle des säumigen Kunden die Versicherungsprämien bezahlen. MATCOM steht der sofortige Rückgriff auf den Kunden zu.

9.5. Der Kunde hat einen Schadenfall innert 48 Stunden MATCOM anzuzeigen. Er verpflichtet sich, MATCOM schadlos zu halten, MATCOM sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemäss Ziff. 9.3 bis zur Höhe des zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Kaufpreises abzutreten und MATCOM einen allfälligen Differenzbetrag zwischen der Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag und dem noch ausstehenden Kaufpreis zu bezahlen. MATCOM ist berechtigt, diese Abtretung dem Versicherer zu notifizieren.

9.6. Soweit die Versicherungsdeckung nicht ausreicht oder für den Fall, dass die Versicherung eine Leistungspflicht verneinen sollte, verpflichtet sich der Kunde, MATCOM sämtliche ihm zustehenden Rechte aus dem Schadenersatzanspruch bis zur Höhe des noch ausstehenden Kaufpreises abzutreten. Der Kunde bleibt auf alle Fälle unmittelbar und solidarisch für den nicht bezahlten Restbetrag des Kaufpreises haftbar.

 

10.Transportschäden

10.1. Der Kunde ist verpflichtet, nach erfolgter Übergabe des Produkts dieses auf Transportschäden und offensichtliche Mängel wie Falsch- oder Zuweniglieferungen zu prüfen und falls solche Mängel vorliegen, diese MATCOM unverzüglich schriftlich unter Angabe der Bestell-, bzw. Seriennummer anzuzeigen. Transportschäden sind ausserdem unverzüglich dem ausliefernden Transporteur zu melden und im CMR Dokument zu vermerken. Versäumt der Kunde die Anzeige, gelten die gelieferten Produkte als mängelfrei genehmigt.

 

11.Ausschluss der Garantie

11.1. Tritt während der vom Hersteller gewährten Garantiezeit ein der Gewährleistung unterliegender Mangel auf, hat der Kunde keinen Anspruch gegenüber MATCOM. Es gelten die Garantie- und Gewährleistungsbedingungen des Herstellers. Grundsätzlich erfolgt die Gewährleistungsabwicklung durch Vertriebspartner, die vom Hersteller zur Erbringung von Leistungen im Gewährleistungsfall in der Schweiz autorisiert wurden. Im besonderen Fall, dass ein Vertriebspartner in der Schweiz die Gewährleistungsabwicklung verweigert, unterstützt MATCOM den Kunden bei der Gewährleistungsabwicklung, welche durch einen vom Hersteller autorisierten ausländischen Vertriebspartner erbracht wird.

11.2. Produkte, die als Gebrauchtartikel (Occasionen) verkauft werden, unterliegen keiner Gewährleistung, ausser MATCOM hat das Vorhandensein einer Garantie schriftlich bestätigt.

 

12.Weitere Haftung

12.1. Andere als die in diesen AGB ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Folgeschäden), wie Produktionsausfall, Nutzungsverluste, entgangener Gewinn, Kosten für das Mieten von Ersatzfahrzeugen bzw. Gegenständen sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Die Haftung von MATCOM aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung ist insgesamt beschränkt auf den vom Kunden bezahlten Preis für die ausgeführten Lieferungen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

12.2. Technische Beratungen, Angaben und Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten der von MATCOM gelieferten Produkte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, es liege Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1. Allfällige Vertriebspartner sowie Verkaufsberater von MATCOM sind nicht berechtigt, im Namen von MATCOM Verpflichtungen einzugehen oder Garantien abzugeben.

13.2. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können durch den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung von MATCOM auf Dritte übertragen werden. MATCOM ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen, sofern dies keine Verringerung der Sicherheiten für den Kunden bewirkt.

13.3. MATCOM behält sich alle Rechte an Plänen, technischen Unterlagen und sonstigen Dokumenten wie Offerten und Verträgen vor, die dem Kunden schriftlich oder in elektronischer Form ausgehändigt werden. Ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis von MATCOM dürfen diese Unterlagen weder Dritten zugänglich gemacht noch ausserhalb des Zwecks, zu dem sie übergeben worden sind, verwendet werden.

13.4. Die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten als ergänzende Bestimmungen zu diesen AGB.

13.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB und/oder der besonderen Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen dieser AGB davon nicht tangiert. MATCOM und der Kunde verpflichten sich hiermit, eine Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Norm so weit als möglich entspricht.

13.6. Diese AGB gibt es in deutscher und französischer Sprache. Ein Auszug dieser AGB ist auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt. Bei Widersprüchen ist die deutsche Fassung der vollständigen AGB massgebend.

13.7. Diese AGB treten am 3. August 2020 in Kraft.

 

14.Anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und MATCOM untersteht Schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.Gerichtsstand

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen können, ist der ausschliessliche Gerichtsstand am Sitz von MATCOM, wobei sich MATCOM ausdrücklich vorbehält, ihre Ansprüche bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.

 

Thayngen 03. August 2020

Image by Mohamed Musthafa Musthaq Ahamed

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